Information bezüglich art. 20, p. 10 der verordnung nr. 2 von 2014 des Justizministerium bezüglich des verfahrens bei internationalen adoption

Bevor die Kandidat-Adoptiveltern den Vertrag für Vermittlungsleistungen abschließen, müssen sie von einer bulgarischn akkreditierten Organisation Information bezüglich des Verfahrens bei internationaler Adoption und die Kosten für die Verwirklichung den Verfahren informiert werden..
Die notwendigen Elementen dieser Information sind in Art. 20, P. 10 der Verordnung Nr. 2 von 2014 gezeigt.
Auf Grund von dieser Verordnung fertigt und präsentiert jede bulgarische akkreditierte Organisation für die Kandidat-Adoptiveltern einen Dokument mit diesen Information

    INFORMATION BEZÜGLICH ART. 20, P. 10 DER VERORDNUNG NR. 2 VON 2014 DES JUSTIZMINISTERIUM BEZÜGLICH DES VERFAHRENS BEI INTERNATIONALEN ADOPTION

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